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AGB

AGB - Marktkommunikation

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Barbecue Communication

  1. Geltung, Vertragsabschluss
    1. Barbecue Communication (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der
      Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
      Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
      Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern
      anwendbar, sohin B2B.
    2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen
      von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn
      sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
    3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern
      nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden
      widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch
      die Agentur bedarf es nicht.
    4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der
      Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des
      Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung
      ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher
      Leistungsinhalte und Entgelte.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
      berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
      geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn
      und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
    6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Social Media Kanäle
    Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von
    „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren
    Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund
    abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und
    Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht
    kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer
    Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer
    Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der
    Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
    einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
    Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag
    des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
    Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-
    )bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
    auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit
    gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen
    zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür
    einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
  3. Konzept- und Ideenschutz
    Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

    1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
      erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile
      ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des
      Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und
      damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang
      jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und
      somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des
      Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische
      Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
      Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch
      wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des
      Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
      abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
      nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    6. Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert
      wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen
      14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine
      zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen
      Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon
      auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
    8. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung
      einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt
      erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
  4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
      Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
      Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
      bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
      Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
    2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
      Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden
      zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach
      Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
    3. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
      zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
      Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn
      diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
      Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
      nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
      werden.
    4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
      Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige
      Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten
      Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet
      im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
      Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur
      Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von
      einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat
      ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
      insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich,
      die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt
      der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung
  5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
    1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
      Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
      zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
    2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen
      oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird
      diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
      Qualifikation verfügt.
    3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die
      Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer
      Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
  6. Termine
    1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
      vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
      festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
    2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie
      z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
      abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
      Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr
      als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er
      der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
      fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug
      sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Vorzeitige Auflösung
    1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
      Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

      1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder
        trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
      2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen,
        gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten
        Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
      3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der
        Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit
        leistet;
    2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen.
      Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher
      Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
      Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt
  8. Honorar
    1. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
      Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
      Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
      Akontozahlungen abzurufen.
    2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
      Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die
      Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in
      der marktüblichen Höhe.
    3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
      sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
      zu ersetzen.
    4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
      Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
      Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
      Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
      widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
      Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
      Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
    5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der
      laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die
      bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle
      angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder
      vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber
      hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
      Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich
      allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos
      zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten
      keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind
      vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
  9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
    1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
      Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
      Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur
      gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
      Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur
    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
      Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
      Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
      zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die
      Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung
      sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
      Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
      dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig
      stellen.
    4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden
      Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon
      unberührt.
    5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
      fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
      Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
      aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
      gerichtlich festgestellt.
  10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
    1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
      Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
      daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
      Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
      Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
      das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
      Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich
      nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in
      jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
      voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese
      Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
    2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
      Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
      ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
      sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit
      ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h.
      ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der
      Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
    3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
      Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
      ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
      gesonderte angemessene Vergütung zu.
    4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
      konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
      unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
      Zustimmung der Agentur notwendig.
    5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die
      volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
      Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.
      Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
    6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese
      Nutzung angemessenen Honorars.
  11. Kennzeichnung
    1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur
      und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
      zusteht.
    2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
      berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
      Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
      (Referenzhinweis).
  12. Gewährleistung
    1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
      Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen
      derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung
      als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
      Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
      ausgeschlossen.
    2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung
      oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
      angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
      Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
      Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem
      unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
      gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem
      Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten
      durchzuführen.
    3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere
      wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die
      Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet
      im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem
      Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder
      genehmigt wurden.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress
      gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der
      Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die
      Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
  13. Haftung und Produkthaftung
    1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
      Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des
      Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
      entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
      Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder
      unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
      beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
      die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
    2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
      Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
      ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie
      nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur
      nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
      Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche
      Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
    3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
      jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
      Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
  14. Anzuwendendes Recht
    Der Vertrag unterliegt dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
      Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
    2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
      Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der
      Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den
      Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
    3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
      angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
      Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
      verwenden.

AGB - Personaldienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Payrolling/Arbeitskräfte Überlassung für die Barbecue GmbH

  1. Begriffe, Anwendungsbereich, Geltung
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Barbecue Communication
    (BARBECUE) mit ihren Kunden – „Beschäftiger“, nachfolgend BE – geschlossenen mündlichen und
    schriftlichen Verträge.
    Kommt der Vertrag mit dem BE branchenüblich durch dessen Anruf bei BARBECUE mündlich
    zustande, bestätigt er die Kenntnisnahme dieser AGB auf der Arbeitszeitbestätigung („Zeitschein“).
    Diesen AGB widersprüchliche Bestimmungen der AGB des BE wird ausdrücklich nicht zugestimmt,
    sofern sie nicht mit BARBECUE gesondert schriftlich vereinbart sind. Grundlage der Überlassung von
    Arbeitskräften bildet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). BARBECUE hält die dafür
    notwendige Gewerbeberechtigung.
  2. Angebot
    Angebote und Preisangaben der BARBECUE sind freibleibend. Der Vertrag gilt mit Auftragsbestätigung durch BARBECUE als geschlossen, spätestens jedoch mit Arbeitsantritt der überlassenen Arbeitskräfte.
  3. Leistung
    Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erstellung eines Werks.
    BARBECUE übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Arbeit. BARBECUE hat das Recht,
    bestimmte Arbeitskräfte durch andere, Gleichwertige zu ersetzen. Ein Rechtsanspruch des BE auf
    Überlassung einer bestimmten Person besteht nicht. Diesbezügliche Zusagen seitens BARBECUE
    stellen Absichtserklärungen dar. Überlassene Arbeitskräfte der BARBECUE sind nicht befugt, hiezu
    mit dem BE Vereinbarungen zu treffen. Besteht beim BE eine Betriebsvereinbarung über eine
    Überzahlung des geltenden KV, setzt er BARBECUE davon vor Vertragsabschluss in Kenntnis.
  4. Arbeitnehmerschutz
    Der BE verpflichtet sich zur Einhaltung aller erforderlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dem
    BE obliegt die Weisungs- und Aufsichtspflicht sowie die Pflicht zur Gefahreneinweisung. Er stellt das
    zur Arbeit erforderliche Werkzeug sowie Schutzbekleidung am Arbeitsort zur Verfügung. Der BE
    überprüft allfällig erforderliche Befähigungsnachweise.
  5. Verrechnung
    Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der vom BE wenigstens einmal monatlich, jedenfalls zum
    Auftragsende unterfertigten Arbeitszeitbestätigung, zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug auf ein
    auf der Rechnung angeführtes Bankkonto. Unterfertigt der BE den Zeitschein nicht, gelten die
    Aufzeichnungen von BARBECUE als Grundlage. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der BARBECUE
    mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. BARBECUE ist berechtigt, auch
    Teilabrechnungen vorzunehmen. Alle Mahn- und Inkassospesen trägt der BE. Auch bei
    unverschuldetem Zahlungsverzug des BE ist BARBECUE berechtigt, Verzugszinsen von 2% p.M. zu
    verrechnen und das überlassene Personal sofort vom Arbeitsort abzuziehen. Überlassene
    Arbeitskräfte der BARBECUE sind weder inkasso- noch zeichnungsberechtigt.
  6. Arbeitszeiten
    Für überlassene AVM-Arbeitskräfte gilt der Kollektivvertrag und die im BE-Betrieb übliche
    Wochenarbeitszeit. „Normalarbeitszeit“ bezeichnet werktags max. 8 Stunden zwischen 06.00 und
    20.00 Uhr unter Einhaltung der Wochenarbeitszeit. Darüber hinaus gehende Arbeit sowie Arbeit an
    Samstagen wird mit 50% Überstundenzuschlag (ÜZ), Arbeit von 20.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonnu. Feiertagen mit 100% ÜZ verrechnet. Mindestverrechnung pro Tag in Wien 4 Stunden, außerhalb
    Wiens, 8 Stunden. Wegzeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet, mindestens eine
    Stunde pro Tag.
  7. Haftung
    BARBECUE haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch überlassene Arbeitskräfte beim BE
    durch Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Verzögerung der Arbeitsleistung entstehen.
    Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
    Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet BARBECUE nur, wenn der Geschädigte
    grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Eine Haftung nach § 1313a ABGB für überlassene
    Arbeitskräfte wird ausgeschlossen; diese unterliegen den Weisungen und der Aufsicht des BE.
  8. Personalübernahme
    Frühestens nach drei Monaten durchgehender Beschäftigung eines BARBECUE-Mitarbeiters beim BE
    besteht die Möglichkeit, diesen in den Personalstand des BE zu übernehmen. Damit wird eine
    Provision von 3 Bruttomonatsgehältern zu sofortigen Zahlung fällig.