AGB
AGB - Marktkommunikation
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Barbecue Communication
- Geltung, Vertragsabschluss
- Barbecue Communication (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der
Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern
anwendbar, sohin B2B. - Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen
von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn
sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. - Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern
nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden
widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch
die Agentur bedarf es nicht. - Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der
Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des
Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung
ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher
Leistungsinhalte und Entgelte. - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn
und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. - Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
- Barbecue Communication (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der
- Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von
„Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren
Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund
abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und
Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer
Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer
Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der
Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall
einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag
des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-
)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit
gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen
zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür
einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist. - Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:- Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
- Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile
ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. - Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und
damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang
jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und
somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des
Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische
Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch
wenn sie keine Werkhöhe erreichen. - Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des
Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
nutzen bzw. nutzen zu lassen. - Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen
14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine
zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. - Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen
Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon
auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. - Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt
erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. - Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden
zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach
Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. - Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn
diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert
werden. - Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige
Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet
im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur
Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von
einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat
ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich,
die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt
der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
- Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). - Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen
oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird
diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt. - In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die
Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer
Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
- Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
- Termine
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. - Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie
z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr
als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. - Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er
der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug
sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
- Vorzeitige Auflösung
- Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder
trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; - der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen,
gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten
Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. - berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der
Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit
leistet;
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder
- Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher
Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt
- Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
- Honorar
- Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen. - Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die
Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in
der marktüblichen Höhe. - Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen. - Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. - Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der
laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die
bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle
angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber
hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich
allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos
zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten
keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
- Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
- Zahlung, Eigentumsvorbehalt
- Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur - Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die
Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung
sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. - Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig
stellen. - Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden
Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon
unberührt. - Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). - Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt.
- Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
- Eigentumsrecht und Urheberrecht
- Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars
das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in
jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. - Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit
ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h.
ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der
Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. - Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu. - Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig. - Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die
volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4.
Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. - Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese
Nutzung angemessenen Honorars.
- Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
- Kennzeichnung
- Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur
und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht. - Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
- Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur
- Gewährleistung
- Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen
derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung
als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen. - Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung
oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die
gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem
Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten
durchzuführen. - Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die
Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet
im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem
Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder
genehmigt wurden. - Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress
gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die
Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
- Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
- Haftung und Produkthaftung
- In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des
Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder
unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung ihrer „Leute“. - Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie
nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur
nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche
Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. - Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
- In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
- Anzuwendendes Recht
Der Vertrag unterliegt dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. - Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. - Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der
Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. - Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
AGB - Personaldienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Payrolling/Arbeitskräfte Überlassung für die Barbecue GmbH
- Begriffe, Anwendungsbereich, Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Barbecue Communication
(BARBECUE) mit ihren Kunden – „Beschäftiger“, nachfolgend BE – geschlossenen mündlichen und
schriftlichen Verträge.
Kommt der Vertrag mit dem BE branchenüblich durch dessen Anruf bei BARBECUE mündlich
zustande, bestätigt er die Kenntnisnahme dieser AGB auf der Arbeitszeitbestätigung („Zeitschein“).
Diesen AGB widersprüchliche Bestimmungen der AGB des BE wird ausdrücklich nicht zugestimmt,
sofern sie nicht mit BARBECUE gesondert schriftlich vereinbart sind. Grundlage der Überlassung von
Arbeitskräften bildet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). BARBECUE hält die dafür
notwendige Gewerbeberechtigung. - Angebot
Angebote und Preisangaben der BARBECUE sind freibleibend. Der Vertrag gilt mit Auftragsbestätigung durch BARBECUE als geschlossen, spätestens jedoch mit Arbeitsantritt der überlassenen Arbeitskräfte. - Leistung
Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erstellung eines Werks.
BARBECUE übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer Arbeit. BARBECUE hat das Recht,
bestimmte Arbeitskräfte durch andere, Gleichwertige zu ersetzen. Ein Rechtsanspruch des BE auf
Überlassung einer bestimmten Person besteht nicht. Diesbezügliche Zusagen seitens BARBECUE
stellen Absichtserklärungen dar. Überlassene Arbeitskräfte der BARBECUE sind nicht befugt, hiezu
mit dem BE Vereinbarungen zu treffen. Besteht beim BE eine Betriebsvereinbarung über eine
Überzahlung des geltenden KV, setzt er BARBECUE davon vor Vertragsabschluss in Kenntnis. - Arbeitnehmerschutz
Der BE verpflichtet sich zur Einhaltung aller erforderlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dem
BE obliegt die Weisungs- und Aufsichtspflicht sowie die Pflicht zur Gefahreneinweisung. Er stellt das
zur Arbeit erforderliche Werkzeug sowie Schutzbekleidung am Arbeitsort zur Verfügung. Der BE
überprüft allfällig erforderliche Befähigungsnachweise. - Verrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund der vom BE wenigstens einmal monatlich, jedenfalls zum
Auftragsende unterfertigten Arbeitszeitbestätigung, zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug auf ein
auf der Rechnung angeführtes Bankkonto. Unterfertigt der BE den Zeitschein nicht, gelten die
Aufzeichnungen von BARBECUE als Grundlage. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der BARBECUE
mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. BARBECUE ist berechtigt, auch
Teilabrechnungen vorzunehmen. Alle Mahn- und Inkassospesen trägt der BE. Auch bei
unverschuldetem Zahlungsverzug des BE ist BARBECUE berechtigt, Verzugszinsen von 2% p.M. zu
verrechnen und das überlassene Personal sofort vom Arbeitsort abzuziehen. Überlassene
Arbeitskräfte der BARBECUE sind weder inkasso- noch zeichnungsberechtigt. - Arbeitszeiten
Für überlassene AVM-Arbeitskräfte gilt der Kollektivvertrag und die im BE-Betrieb übliche
Wochenarbeitszeit. „Normalarbeitszeit“ bezeichnet werktags max. 8 Stunden zwischen 06.00 und
20.00 Uhr unter Einhaltung der Wochenarbeitszeit. Darüber hinaus gehende Arbeit sowie Arbeit an
Samstagen wird mit 50% Überstundenzuschlag (ÜZ), Arbeit von 20.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonnu. Feiertagen mit 100% ÜZ verrechnet. Mindestverrechnung pro Tag in Wien 4 Stunden, außerhalb
Wiens, 8 Stunden. Wegzeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet, mindestens eine
Stunde pro Tag. - Haftung
BARBECUE haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch überlassene Arbeitskräfte beim BE
durch Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Verzögerung der Arbeitsleistung entstehen.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haftet BARBECUE nur, wenn der Geschädigte
grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Eine Haftung nach § 1313a ABGB für überlassene
Arbeitskräfte wird ausgeschlossen; diese unterliegen den Weisungen und der Aufsicht des BE. - Personalübernahme
Frühestens nach drei Monaten durchgehender Beschäftigung eines BARBECUE-Mitarbeiters beim BE
besteht die Möglichkeit, diesen in den Personalstand des BE zu übernehmen. Damit wird eine
Provision von 3 Bruttomonatsgehältern zu sofortigen Zahlung fällig.